Zum Inhalt springen
Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 4 VVG – Versicherungsschein auf den Inhaber

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Auf einen als Urkunde auf den Inhaber ausgestellten Versicherungsschein ist § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(2) Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe eines als Urkunde ausgestellten Versicherungsscheins zu leisten hat, genügt, wenn der Versicherungsnehmer erklärt, zur Rückgabe außerstande zu sein, das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen sei. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsschein der Kraftloserklärung unterliegt.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 4 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten