Zum Inhalt springen
Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 201 VVG – Herbeiführung des Versicherungsfalles

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 201 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 201 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten