Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 201 VVG – Herbeiführung des Versicherungsfalles
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
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