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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 200 VVG – Bereicherungsverbot

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 200 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 200 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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