Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 200 VVG – Bereicherungsverbot
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
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