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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 183 VVG – Herbeiführung des Versicherungsfalles

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn im Fall des § 179 Abs. 2 der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Versicherungsfall herbeiführt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 183 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 183 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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