Ist vereinbart, dass der Anspruch auf die vereinbarten Leistungen entfällt oder sich mindert, wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben, hat der Versicherer die Voraussetzungen des Wegfalles oder der Minderung des Anspruchs nachzuweisen.
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 182 VVG – Mitwirkende Ursachen
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
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