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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 17 VVG – Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der Versicherung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 17 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 17 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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