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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 156 VVG – Kenntnis und Verhalten der versicherten Person

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

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