Durch die Vereinbarung einer ärztlichen Untersuchung der versicherten Person wird ein Recht des Versicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen, nicht begründet.
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 151 VVG – Ärztliche Untersuchung
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
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