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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 151 VVG – Ärztliche Untersuchung

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Durch die Vereinbarung einer ärztlichen Untersuchung der versicherten Person wird ein Recht des Versicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen, nicht begründet.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 151 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 151 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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