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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 149 VVG – Eigentümergrundpfandrechte

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Die durch die §§ 142 bis 148 begründeten Rechte können nicht zugunsten von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, die dem Versicherungsnehmer zustehen, geltend gemacht werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 149 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 149 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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