Die durch die §§ 142 bis 148 begründeten Rechte können nicht zugunsten von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, die dem Versicherungsnehmer zustehen, geltend gemacht werden.
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 149 VVG – Eigentümergrundpfandrechte
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
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