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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 148 VVG – Andere Grundpfandrechte

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Ist das Grundstück mit einer Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast belastet, sind die §§ 142 bis 147 entsprechend anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 148 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 148 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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