Ist das Grundstück mit einer Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast belastet, sind die §§ 142 bis 147 entsprechend anzuwenden.
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 148 VVG – Andere Grundpfandrechte
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
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„Was regelt § 148 VVG? Zitiere den Wortlaut.“