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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 145 VVG – Übergang der Hypothek

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Soweit der Versicherer den Hypothekengläubiger nach § 143 befriedigt, geht die Hypothek auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil eines gleich- oder nachstehenden Hypothekengläubigers geltend gemacht werden, dem gegenüber die Leistungspflicht des Versicherers bestehen geblieben ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 145 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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