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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 125 VVG – Leistung des Versicherers

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 125 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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