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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 108 VVG – Verfügung über den Freistellungsanspruch

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Verfügungen des Versicherungsnehmers über den Freistellungsanspruch gegen den Versicherer sind dem Dritten gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung gleich.

(2) Die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den Dritten kann nicht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 108 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 108 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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