Zum Inhalt springen
Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 107 VVG – Rentenanspruch

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Ist der Versicherungsnehmer dem Dritten zur Zahlung einer Rente verpflichtet, ist der Versicherer, wenn die Versicherungssumme den Kapitalwert der Rente nicht erreicht, nur zur Zahlung eines verhältnismäßigen Teils der Rente verpflichtet.

(2) Hat der Versicherungsnehmer für die von ihm geschuldete Rente dem Dritten kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten, erstreckt sich die Verpflichtung des Versicherers auf die Leistung der Sicherheit. Absatz 1 gilt entsprechend.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 107 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 107 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten