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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 105 VVG – Anerkenntnis des Versicherungsnehmers

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.

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