Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 105 VVG – Anerkenntnis des Versicherungsnehmers
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
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