Zum Inhalt springen
Zitierfest

VSBG · Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

§ 17 VSBG – Rechtliches Gehör

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Die Parteien erhalten rechtliches Gehör und können Tatsachen und Bewertungen vorbringen. Die Verbraucherschlichtungsstelle kann den Parteien eine angemessene Frist zur Stellungnahme setzen. Die Frist beträgt in der Regel drei Wochen und kann auf Antrag verlängert werden.

(2) Der Streitmittler kann die Streitigkeit mit den Parteien mündlich erörtern, wenn diese Möglichkeit in der Verfahrensordnung der Verbraucherschlichtungsstelle vorgesehen ist und die Parteien zustimmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 VSBG verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 17 VSBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 17 VSBG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten