Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.
VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich
§ 49 VersAusglG – Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2021.
Rechtsprechung zu § 49 VersAusglG
9 Entscheidungen zitieren § 49 VersAusglG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BSG, Urt. v. 20.01.2021 – B 13 R 5/20 R · 13. Senat
Leitsatz: Es ist nicht verfassungswidrig, Witwenrente nach einem ohne Rentenbezug verstorbenen Versicherten auch dann unter Berücksichtigung eines versorgungsausgleichsbedingten Abschlags festzusetzen, wenn dem Versicherten, hätte er zu Lebzeiten eine Rente bezogen, eine Versichertenrente ohne einen solchen Abschlag gewährt worden wäre.
BSG, Urt. v. 24.04.2014 – B 13 R 25/12 R · 13. Senat
Leitsatz: Persönliche Entgeltpunkte, die zuletzt der Rente des verstorbenen Versicherten zugrunde lagen, dürfen für eine nachfolgende Hinterbliebenenrente auch insoweit nicht in Anteile mit bzw ohne Besitzschutz aufgespalten werden, als sie auf einem sog "Rückausgleich" aufgrund der Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes beruhen (Anschluss an BSG vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R = SozR 4-2600 § 88 Nr 2).
BSG, Urt. v. 20.03.2013 – B 5 R 2/12 R · 5. Senat
Leitsatz: Der Besitzschutz für eine Hinterbliebenenrente, die spätestens innerhalb von 24 Monaten nach dem Ende des Bezugs einer eigenen Rente des Versicherten beginnt, erstreckt sich ausnahmslos auf alle bisherigen persönlichen Entgeltpunkte der Vorrente.
BVerwG, Beschl. v. 01.12.2016 – 2 B 41/15 · 2. Senat
Auslegung von § 49 VersAusglG
BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 – 2 C 48/13 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Die Regelung des zeitlichen Geltungsbereichs einer Norm stellt keine Frist dar, die Gegenstand der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sein kann. 2. Es ist mit Art. 33 Abs. 5 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, dass die infolge des Versorgungsausgleichs (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG) erfolgte Kürzung der Versorgungsbezüge eines Beamten oder Soldaten nur nach …
BGH, Urt. v. 10.01.2018 – IV ZR 262/16 · 4. Zivilsenat
Leitsatz: Zur Berechnung der Kürzung einer Betriebsrente bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger infolge eines analogen Quasi-Splittings nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht.