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Zitierfest

VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

§ 48 VersAusglG – Allgemeine Übergangsvorschrift

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2021.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

  • 1. am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
  • 2. nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 48 VersAusglG

50 Entscheidungen zitieren § 48 VersAusglG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 26.01.2011 – XII ZB 195/10 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Mit dem Wegfall der Höchstbetragsbegrenzung des § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF zum 1. September 2009 hat die Regelung des § 1587b Abs. 5 BGB aF ihren Anwendungsbereich verloren. Das gilt auch für die Fälle, in denen der Versorgungsausgleich gemäß § 48 VersAusglG ansonsten noch nach früherem Recht durchzuführen ist .
  • BGH, Urt. v. 13.01.2016 – IV ZR 284/13 · 4. Zivilsenat

    Versorgungsausgleich: Versagung des Pensionistenprivilegs in einem Übergangsfall als unzulässige Rechsausübung

  • BSG, Urt. v. 20.03.2013 – B 5 R 2/12 R · 5. Senat

    Leitsatz: Der Besitzschutz für eine Hinterbliebenenrente, die spätestens innerhalb von 24 Monaten nach dem Ende des Bezugs einer eigenen Rente des Versicherten beginnt, erstreckt sich ausnahmslos auf alle bisherigen persönlichen Entgeltpunkte der Vorrente.
  • BGH, Beschl. v. 14.03.2012 – XII ZB 436/11 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Wenn ein vom Scheidungsverbund abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich noch vor dem 1. September 2009 fortgeführt und nach dem seinerzeit geltenden Recht über den Versorgungsausgleich entschieden worden ist, bleibt im Verfahren der befristeten Beschwerde auch nach dem 1. September 2009 weiterhin das frühere Recht anwendbar (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011, XII ZB …
  • BGH, Beschl. v. 07.03.2012 – XII ZB 599/10 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Für die Beschwerdebefugnis eines berufsständischen Versorgungsträgers ist sein rechtliches Interesse an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs maßgeblich; nicht entscheidend ist, ob die im Streit stehende Anwartschaft vom Gericht zu hoch oder zu gering bemessen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. November 1980, IVb ZB 712/80, FamRZ 1981, 132). 2. Bei …
  • BGH, Beschl. v. 26.10.2011 – XII ZB 567/10 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Wurde ein vom Scheidungsverbund abgetrenntes und zunächst ausgesetztes Verfahren zum Versorgungsausgleich erst nach Wirksamkeit des die Aussetzung aufhebenden Beschlusses des Oberlandesgerichts ab dem 1. September 2009 fortgesetzt, ist auf die selbstständige Familiensache (Art. 111 Abs. 4 FGG-RG) auch das seit dem 1. September 2009 geltende materielle Recht zum Versorgungsausgleich anwendbar (im …

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