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Zitierfest

VersAusglG · Gesetz über den Versorgungsausgleich

§ 50 VersAusglG – Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2021.

(1) Ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes ausgesetzter Versorgungsausgleich

  • 1. ist auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträgers wieder aufzunehmen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären;
  • 2. soll von Amts wegen spätestens bis zum 1. September 2014 wieder aufgenommen werden.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem auf Grund des Versorgungsausgleichs voraussichtlich Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären.

Rechtsprechung zu § 50 VersAusglG

Eine Entscheidung zitiert § 50 VersAusglG.

  • BGH, Beschl. v. 16.02.2011 – XII ZB 261/10 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Sowohl nach dem bis Ende August 2009 geltenden früheren Recht (§ 628 ZPO in der Fassung vom 5. Dezember 2005) als auch nach dem seit September 2009 geltenden neuen Recht (§ 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG) bleibt ein vom Scheidungsverbund abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich grundsätzlich Folgesache . 2. Das gilt hingegen nicht für Übergangsfälle, in denen auf das vor dem 1. September 2009 …

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