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Zitierfest

VermAnlG · Gesetz über Vermögensanlagen

§ 26a VermAnlG – Sofortiger Vollzug

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Keine aufschiebende Wirkung haben

  • 1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 und § 24 Absatz 5 bis 7 sowie
  • 2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 26a VermAnlG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 26a VermAnlG? Zitiere den Wortlaut.“

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