Keine aufschiebende Wirkung haben
- 1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 und § 24 Absatz 5 bis 7 sowie
- 2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.
VermAnlG · Gesetz über Vermögensanlagen
Keine aufschiebende Wirkung haben
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 26a VermAnlG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 26a VermAnlG? Zitiere den Wortlaut.“