Zum Inhalt springen
Zitierfest

VermAnlG · Gesetz über Vermögensanlagen

§ 15a VermAnlG – Zusätzliche Angaben

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Ist bei der Bundesanstalt ein Verkaufsprospekt zur Billigung eingereicht worden, kann sie vom Anbieter die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt verlangen, wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint.

Verweise

Vorschriften, die auf § 15a VermAnlG verweisen