Ist bei der Bundesanstalt ein Verkaufsprospekt zur Billigung eingereicht worden, kann sie vom Anbieter die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt verlangen, wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint.
VermAnlG · Gesetz über Vermögensanlagen
§ 15a VermAnlG – Zusätzliche Angaben
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 15a VermAnlG verweisen
- § 2a VermAnlG – Befreiungen für Schwarmfinanzierungen
- § 2b VermAnlG – Befreiungen für soziale Projekte
- § 2c VermAnlG – Befreiungen für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften
- § 18 VermAnlG – Untersagung des öffentlichen Angebots
- § 26a VermAnlG – Sofortiger Vollzug
- § 26b VermAnlG – Bekanntmachung von Maßnahmen