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Zitierfest

UWG · Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 15a UWG – Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) § 8 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am 1. September 2021 bereits rechtshängig sind.

(2) Die §§ 13 und 13a Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Abmahnungen, die vor dem 2. Dezember 2020 bereits zugegangen sind.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 15a UWG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 15a UWG? Zitiere den Wortlaut.“

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