Ist die zuständige Behörde bei der Umweltverträglichkeitsprüfung zugleich Vorhabenträger, so ist die Unabhängigkeit des Behördenhandelns bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, insbesondere durch eine angemessene funktionale Trennung.
UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 72 UVPG – Vermeidung von Interessenkonflikten
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 72 UVPG verweisen
- Art. 78a BayVwVfG – Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
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