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Zitierfest

UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 33 UVPG – Strategische Umweltprüfung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Strategische Umweltprüfung (SUP) ist unselbständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 33 UVPG verweisen

Rechtsprechung zu § 33 UVPG

7 Entscheidungen zitieren § 33 UVPG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 4.25 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 3.25 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Die bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung vom 22. Dezember 2020 in der Fassung vom 22. November 2022 (Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV) beruht nicht auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage und verstößt deshalb gegen höherrangiges Recht. 2. Die Ermächtigungsgrundlage für die Ausführungsverordnung Düngeverordnung, § …
  • BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 2.25 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 1.25 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 – 9 A 12/19 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Es widerspricht nicht Art. 14 GG, die Rügebefugnis der von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen auf Fehler zu beschränken, die für die Inanspruchnahme des Eigentums erheblich sind, sowie die Geltendmachung von Rechten auszuschließen, die anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind. 2. Pläne und …
  • BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 – 9 A 9/19 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Pläne und Programme unterfallen der Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP), wenn sie als Instrument einer vorgelagerten Entscheidungsebene über die abstrakt-generellen Rahmenvorgaben des Umwelt- und Planungsrechts hinausgehen und Vorentscheidungen für die Vorhabenzulassung treffen, ohne bereits Teil der Zulassung eines einzelnen Vorhabens zu sein. Weder der …

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