Für ein Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes im Verfahren zur Zulassungsentscheidung des Vorhabens vorgenommen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann mit der Prüfung nach Satz 1 und mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.
UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 32 UVPG – Verbundene Prüfverfahren
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 32 UVPG verweisen
- Art. 78a BayVwVfG – Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
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