Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26a Absatz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt.
UStG · Umsatzsteuergesetz
§ 26c UStG – Strafvorschriften
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
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