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Zitierfest

UStG · Umsatzsteuergesetz

§ 26c UStG – Strafvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26a Absatz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 26c UStG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 26c UStG? Zitiere den Wortlaut.“

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