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Zitierfest

UStG · Umsatzsteuergesetz

§ 18e UStG – Bestätigungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage

  • 1. dem Unternehmer im Sinne des § 2 die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde;
  • 2. (weggefallen)
  • 3. dem Betreiber im Sinne des § 25e Absatz 1 die Gültigkeit einer inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers im Sinne des § 25e Absatz 2 Satz 1.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 18e UStG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 18e UStG? Zitiere den Wortlaut.“

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