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Zitierfest

UStDV · Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

§ 4 UStDV – Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr

Amtliche Fassung, Stand 19.12.2025.

Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Schienenbahnen sind anzusehen:

  • 1. als inländische Beförderungsstrecken die Anschlussstrecken im Ausland, die von Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Inland betrieben werden, sowie Schienenbahnstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten;
  • 2. als ausländische Beförderungsstrecken die inländischen Anschlussstrecken, die von Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland betrieben werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 UStDV verweisen

  • § 20 UStDV – Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen

Rechtsprechung zu § 4 UStDV

Eine Entscheidung zitiert § 4 UStDV.

  • BFH, Urt. v. 04.07.2013 – V R 33/11 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Erhält ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer aufgrund einer gemeinsam betriebenen Nachtzuglinie gewinnunabhängig Aufwendungsersatz für Leistungen, die er an den anderen Unternehmer erbringt, liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor . 2. Die Beförderung über eine Strecke von ca. 300 km ist nicht als Leistung auf einer Grenzbetriebsstrecke nach § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG steuerfrei .

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