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Zitierfest

UStDV · Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

§ 3 UStDV – Verbindungsstrecken im Ausland

Amtliche Fassung, Stand 19.12.2025.

Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Verbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Inland, die über das Ausland führt, als inländische Beförderungsstrecke anzusehen, wenn der ausländische Streckenanteil nicht länger als 10 Kilometer ist. Dies gilt nicht für Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. § 7 bleibt unberührt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 UStDV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 3 UStDV? Zitiere den Wortlaut.“

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