Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.
UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 9 UrhG – Urheber verbundener Werke
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
Rechtsprechung zu § 9 UrhG
3 Entscheidungen zitieren § 9 UrhG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 16.04.2015 – I ZR 225/12 · 1. Zivilsenat
Leitsatz: Goldrapper 1. Bei Musikstücken liegt die für die Annahme eines urheberrechtlich geschützten Werks erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit in ihrer individuellen ästhetischen Ausdruckskraft. Eine individuelle schutzfähige Leistung kann sich nicht nur aus der Melodie und dem Einsatz der musikalischen Ausdrucksmittel der Rhythmik, des Tempos, der Harmonik und des Arrangements ergeben, sondern …
BVerfG, Beschl. v. 24.03.2026 – 2 BvL 3/18 · 2. Senat
Leitsatz: Der Kompetenztitel aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG für das „Urheberrecht“ begründet eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Schutz des geistigen Eigentums an kultu-rellen – insbesondere literarischen, musikalischen, sonstigen künstlerischen und wissenschaftlichen – Schöpfungen sowie für verwandte Leistungsschutzrechte. Diese Gesetzgebungskompetenz erstreckt sich auch auf die Sicherung ideeller …
BGH, Urt. v. 07.04.2022 – I ZR 107/21 · 1. Zivilsenat
Leitsatz: Der Idiot 1. Musik, die im Rahmen der bühnenmäßigen Aufführung eines Sprechtheaterstücks erklingt, wird als mit dem Sprachwerk verbundenes Werk im Sinne des § 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG bühnenmäßig aufgeführt, wenn sie integrierender, organischer Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur der bloßen Untermalung dient. Erforderlich ist ein enger innerer Zusammenhang zwischen Musik und …