Zum Inhalt springen
Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 68 UrhG – Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.