Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.
UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 68 UrhG – Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.