Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.
UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 67 UrhG – Lieferungswerke
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 67 UrhG verweisen
- § 143 UrhG – Inkrafttreten