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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 67 UrhG – Lieferungswerke

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 67 UrhG verweisen