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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 44 UrhG – Veräußerung des Originals des Werkes

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Veräußert der Urheber das Original des Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.

(2) Der Eigentümer des Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk öffentlich auszustellen, auch wenn es noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn, daß der Urheber dies bei der Veräußerung des Originals ausdrücklich ausgeschlossen hat.

Rechtsprechung zu § 44 UrhG

Eine Entscheidung zitiert § 44 UrhG.

  • BGH, Urt. v. 24.09.2014 – I ZR 35/11 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Hi Hotel II 1. Ein Vertrag zwischen einem in Deutschland ansässigen Fotografen und einer Gesellschaft mit Sitz in Frankreich über die Fertigung von Lichtbildern eines in Frankreich belegenen Hotels weist grundsätzlich die engeren Verbindungen im Sinne von Art. 28 Abs. 5 EGBGB zu Frankreich auf. 2. § 31 Abs. 5 UrhG zählt nicht zu den im Sinne von Art. 34 EGBGB zwingenden Bestimmungen, die einen …

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