Zum Inhalt springen
Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 43 UrhG – Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 43 UrhG verweisen

Rechtsprechung zu § 43 UrhG

13 Entscheidungen zitieren § 43 UrhG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Urt. v. 20.03.2025 – 29 U 505/23 e · 29. Zivilsenat

    Rechteeinräumung bei Arbeitnehmerfotografien und nachvertragliche Treuepflicht

  • BGH, Urt. v. 12.05.2010 – I ZR 209/07 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Lärmschutzwand Unter normalen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Landesbediensteter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen und seinem Dienstherrn hieran ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, damit seine stillschweigende Zustimmung gegeben hat, dass der Dienstherr anderen Bundesländern zur Erfüllung der ihnen …
  • BGH, Urt. v. 07.04.2022 – I ZR 222/20 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Porsche 911 1. Der Begriff der Nutzung im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist dahingehend auszulegen, dass Erträge oder Vorteile aus einer Nutzung, die nicht in den Schutzbereich eines Verwertungsrechts des Urhebers eingreifen, keinen Anspruch gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere angemessene Beteiligung des Urhebers begründen können. 2. Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze …
  • BGH, Urt. v. 07.10.2009 – I ZR 38/07 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Talking to Addison UrhG § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 Der Übersetzer eines literarischen Werkes, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, kann gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG ab dem 5.000. …
  • BGH, Urt. v. 28.10.2010 – I ZR 18/09 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Frosch mit der Maske 1. Bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 konnten zwar Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten wirksam eingeräumt werden. Dies setzte allerdings eine eindeutige Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung solcher Nutzungsrechte oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen aus deren Verwertung voraus. …
  • BGH, Urt. v. 07.10.2009 – I ZR 230/06 · 1. Zivilsenat

Weitere Entscheidungen zu § 43 UrhG suchen