Zum Inhalt springen
Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 4 UrhG – Sammelwerke und Datenbankwerke

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 UrhG verweisen

  • § 34 UrhG – Übertragung von Nutzungsrechten
  • § 61a UrhG – Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten
  • § 87c UrhG – Schranken des Rechts des Datenbankherstellers

Rechtsprechung zu § 4 UrhG

9 Entscheidungen zitieren § 4 UrhG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 27.03.2013 – I ZR 9/12 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: SUMO 1. Bei der Bestimmung des Schutzumfangs eines Sammelwerks ist zu beachten, dass der Schutzgrund des § 4 Abs. 1 UrhG in der eigenschöpferischen Auswahl oder Anordnung der Elemente liegt. 2. Eine Verletzung des Urheberrechts an einem Sammelwerk kann deshalb nur angenommen werden, wenn das beanstandete Werk diejenigen Strukturen hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs enthält, die das …
  • BGH, Urt. v. 18.06.2025 – I ZR 82/24 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Portraitfoto Bei der Prüfung, ob ein Auskunftsanspruch gemäß § 32d Abs. 1 UrhG ausgeschlossen ist, weil der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG), kommt es auf eine Beurteilung der Umstände des Einzelfalls an. Dabei sind sowohl urheberrechtliche Umstände wie der Grad der Prägung des Beitrags des …
  • BGH, Beschl. v. 20.09.2018 – I ZR 122/17 · 1. Zivilsenat

    Urheberrechtsstreit: Zulässigkeit der Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung

  • BGH, Urt. v. 19.05.2010 – I ZR 158/08 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Markenheftchen 1. Der für eine unlautere Rufausbeutung erforderliche Imagetransfer kann nicht allein damit begründet werden, dass ein Wettbewerber in seinem über eine eigenständige Systematik verfügenden Nachschlagewerk für Briefmarken als Referenz die im Verkehr durchgesetzte Systematik aus dem Konkurrenzprodukt des Marktführers übernimmt und jedem Eintrag zuordnet, um es dem Benutzer auf diese …
  • BGH, Urt. v. 04.05.2016 – I ZR 58/14 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Segmentstruktur 1. Um eine revisionsrechtliche Nachprüfung der Annahme der wettbewerblichen Eigenart eines Produktes zu ermöglichen, muss das Berufungsgericht in seinem Urteil den für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidenden Gesamteindruck einer Gestaltung, die ihn tragenden einzelnen Elemente sowie die die Besonderheit des nachgeahmten Produkts ausmachenden Elemente nachvollziehbar …
  • BGH, Urt. v. 24.07.2014 – I ZR 27/13 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: K-Theory 1. Der Umfang der Rechtskraft eines Urteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Reicht die Urteilsformel allein nicht aus, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen, sind zur Auslegung der Urteilsformel der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen (Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Mai 1997, VI ZR 181/96, NJW 1997 …

Weitere Entscheidungen zu § 4 UrhG suchen