Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör anzusehen ist, ist Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz ihm gewährt.
UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 135 UrhG – Inhaber verwandter Schutzrechte
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 135 UrhG verweisen
- § 134 UrhG – Urheber
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