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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 134 UrhG – Urheber

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften, nicht aber nach diesem Gesetz als Urheber eines Werkes anzusehen ist, gilt, abgesehen von den Fällen des § 135, weiterhin als Urheber. Ist nach den bisherigen Vorschriften eine juristische Person als Urheber eines Werkes anzusehen, so sind für die Berechnung der Dauer des Urheberrechts die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

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„Was regelt § 134 UrhG? Zitiere den Wortlaut.“

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