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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 135a UrhG – Berechnung der Schutzfrist

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Wird durch die Anwendung dieses Gesetzes auf ein vor seinem Inkrafttreten entstandenes Recht die Dauer des Schutzes verkürzt und liegt das für den Beginn der Schutzfrist nach diesem Gesetz maßgebende Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so wird die Frist erst vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an berechnet. Der Schutz erlischt jedoch spätestens mit Ablauf der Schutzdauer nach den bisherigen Vorschriften.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 135a UrhG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 135a UrhG? Zitiere den Wortlaut.“

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