Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 102 UrhG – Verjährung
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 102 UrhG verweisen
- § 137i UrhG – Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
Rechtsprechung zu § 102 UrhG
Eine Entscheidung zitiert § 102 UrhG.
OLG München, Urt. v. 18.12.2025 – 29 U 3581/23 e · 29. Zivilsenat
Tatsächliche Vermutung für (Mit-)Urheberschaft bei eigenhändiger Herstellung eines Kunstwerks