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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 102 UrhG – Verjährung

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 102 UrhG verweisen

  • § 137i UrhG – Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

Rechtsprechung zu § 102 UrhG

Eine Entscheidung zitiert § 102 UrhG.

  • OLG München, Urt. v. 18.12.2025 – 29 U 3581/23 e · 29. Zivilsenat

    Tatsächliche Vermutung für (Mit-)Urheberschaft bei eigenhändiger Herstellung eines Kunstwerks

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