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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 137i UrhG – Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 26 Abs. 7, § 36 Abs. 2 und § 102 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 137i UrhG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 137i UrhG? Zitiere den Wortlaut.“

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