Die Satzung der neuen Gesellschaft wird nur wirksam, wenn ihr die Anteilsinhaber jedes der übertragenden Rechtsträger durch Verschmelzungsbeschluß zustimmen. Dies gilt entsprechend für die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats der neuen Gesellschaft, soweit diese nach § 31 des Aktiengesetzes zu wählen sind. Auf eine übertragende Aktiengesellschaft ist § 124 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 76 UmwG – Verschmelzungsbeschlüsse
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 76 UmwG verweisen
- § 116 UmwG – Beschlüsse der obersten Vertretungen
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