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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 75 UmwG – Gründungsbericht und Gründungsprüfung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) In dem Gründungsbericht (§ 32 des Aktiengesetzes) sind auch der Geschäftsverlauf und die Lage der übertragenden Rechtsträger darzustellen. Zum Gründungsprüfer (§ 33 Absatz 2 des Aktiengesetzes) kann der Verschmelzungsprüfer bestellt werden.

(2) Ein Gründungsbericht und eine Gründungsprüfung sind nicht erforderlich, soweit eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft übertragender Rechtsträger ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 75 UmwG verweisen

  • § 159 UmwG – Sachgründungsbericht, Gründungsbericht und Gründungsprüfung
  • § 165 UmwG – Sachgründungsbericht und Gründungsbericht
  • § 170 UmwG – Sachgründungsbericht und Gründungsbericht

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