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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 74 UmwG – Inhalt der Satzung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

In die Satzung sind Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in den Gesellschaftsverträgen, Partnerschaftsverträgen oder Satzungen übertragender Rechtsträger enthalten waren, zu übernehmen. § 26 Abs. 4 und 5 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.