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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 73 UmwG – Anzuwendende Vorschriften

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 66, 68 Abs. 1 und 2 und des § 69 entsprechend anzuwenden.