Zum Inhalt springen
Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 66 UmwG – Eintragung bei Erhöhung des Grundkapitals

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Grundkapital, so darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, nachdem die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals im Register eingetragen worden ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 66 UmwG verweisen