Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Grundkapital, so darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, nachdem die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals im Register eingetragen worden ist.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 66 UmwG – Eintragung bei Erhöhung des Grundkapitals
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 66 UmwG verweisen
- § 73 UmwG – Anzuwendende Vorschriften