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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 65 UmwG – Beschluß der Hauptversammlung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Der Verschmelzungsbeschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(2) Sind mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der stimmberechtigten Aktionäre jeder Gattung. Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluß zu fassen. Für diesen gilt Absatz 1.

Verweise

Vorschriften, die auf § 65 UmwG verweisen

  • § 233 UmwG – Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber
  • § 240 UmwG – Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber
  • § 252 UmwG – Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber

Rechtsprechung zu § 65 UmwG

2 Entscheidungen zitieren § 65 UmwG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 23.02.2021 – II ZR 65/19 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ungeachtet der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes kann bei Verschmelzungen und Spaltungen ein Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre nach § 141 Abs. 1 AktG erforderlich sein. 2. Ein Sonderbeschluss der Stammaktionäre nach § 65 Abs. 2 Satz 2 UmwG ist nicht erforderlich, wenn es neben den stimmberechtigten Stammaktien als weitere Aktiengattung nur stimmrechtslose Vorzugsaktien gibt. 3. Notariell …
  • BVerfG, Beschl. v. 24.05.2012 – 1 BvR 3221/10 · 1. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses gem § 15 UmwG 1995 - fachgerichtliche Kontrolle des ausgehandelten Umtauschverhältnisses nicht lediglich auf ordnungsgemäßen Verhandlungsprozess beschränkt

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