Die §§ 315 bis 317 sind mit Ausnahme des § 315 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 zweite Alternative sowie des § 316 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen, dass die grenzüberschreitende Spaltung erst mit ihrer Eintragung gemäß § 330 wirksam wird. Über die Eintragung stellt das Gericht von Amts wegen eine Spaltungsbescheinigung aus.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 329 UmwG – Anmeldung und Spaltungsbescheinigung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 329 UmwG verweisen
- § 330 UmwG – Eintragung der grenzüberschreitenden Hinausspaltung
- § 348 UmwG – Falsche Angaben
- § 350 UmwG – Zwangsgelder
- § 9b HGB – Europäisches System der Registervernetzung
- § 9 HRV – Registerordner
- § 29 HRV
- § 46a HRV
- § 19 RPflG – Aufhebung von Richtervorbehalten