§ 314 gilt für die übertragende Gesellschaft und ihre Gläubiger entsprechend.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 328 UmwG – Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 314 gilt für die übertragende Gesellschaft und ihre Gläubiger entsprechend.