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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 327 UmwG – Barabfindung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

§ 313 gilt für die übertragende Gesellschaft entsprechend. Bei einer Ausgliederung ist ein Abfindungsangebot nicht erforderlich.

Verweise

Vorschriften, die auf § 327 UmwG verweisen