§ 313 gilt für die übertragende Gesellschaft entsprechend. Bei einer Ausgliederung ist ein Abfindungsangebot nicht erforderlich.
UmwG · Umwandlungsgesetz
§ 327 UmwG – Barabfindung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 327 UmwG verweisen
- § 71 AktG – Erwerb eigener Aktien
- § 33 GmbHG – Erwerb eigener Geschäftsanteile