Zum Inhalt springen
Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 305 UmwG – Grenzüberschreitende Verschmelzung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Eine grenzüberschreitende Verschmelzung ist eine Verschmelzung, bei der mindestens eine der beteiligten Gesellschaften dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt.

(2) Auf die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft (§ 3 Absatz 1 Nummer 2) an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Vorschriften des Ersten Teils und des Zweiten, Dritten und Vierten Abschnitts des Zweiten Teils des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Teil nichts anderes ergibt. Auf die Beteiligung einer Personenhandelsgesellschaft (§ 3 Absatz 1 Nummer 1) an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Vorschriften des Ersten Teils und des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Teil nichts anderes ergibt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 305 UmwG verweisen

  • § 309 UmwG – Verschmelzungsbericht
  • § 20 KAGB – Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
  • § 39 KAGB – Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
  • § 44 KAGB – Registrierung und Berichtspflichten
  • § 32 KWG – Erlaubnis
  • § 35 KWG – Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
  • § 10 ZAG – Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung
  • § 11 ZAG – Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung
  • § 13 ZAG – Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
  • § 34 ZAG – Registrierungspflicht; Verordnungsermächtigung
  • § 37 ZAG – Erlöschen und Aufhebung der Registrierung

Rechtsprechung zu § 305 UmwG

2 Entscheidungen zitieren § 305 UmwG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 15.01.2019 – II ZB 2/16 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Spruchverfahren wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Antragsgegners nicht entsprechend § 240 ZPO unterbrochen. 2. Die Forderung eines gemeinsamen Vertreters im Spruchverfahren auf Ersatz seiner Auslagen und Vergütung ist in einem nach seiner Bestellung über das Vermögen eines Antragsgegners eröffneten Insolvenzverfahren eine Insolvenzforderung.
  • BGH, Beschl. v. 30.01.2024 – 4 StR 191/23 · 4. Strafsenat

    Strafbare Untreue des faktischen Geschäftsführers einer Vermarktungsgesellschaft für Finanzprodukte: Vermögensbetreuungspflicht des Emittenten beim Vertrieb von Nachrangdarlehensverträgen

Weitere Entscheidungen zu § 305 UmwG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 305 UmwG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 305 UmwG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten